Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Allgemeines

(1) Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen Cologne Event Service Susanne Schirmann e.K. sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend.

(2) Allgemeine Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von Cologne Event Service Susanne Schirmann e.K. schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung von Cologne Event Service Susanne Schirmann e.K. gilt in jedem Falle als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Folgende Vertragsbedingungen werden von Cologne Event Service Susanne Schirmann e.K., nachfolgend Auftragnehmer genannt, und dem Auftraggeber/Kunden überlassen und werden Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen:

§ 1 Vertragsparteien

(1) Es bestehen allein vertragliche Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Art und Umfang der auszuübenden Tätigkeit sowie die Arbeitseinteilung der vom Auftragnehmer überlassenen Mitarbeiter sind daher mit nur mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren.

(2) Überlassene Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, von den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen abzuweichen.

§ 2 Zahlungsbedingungen

(1) Der Auftragnehmer erstellt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Der Gesamtbetrag ist - falls nicht anders vereinbart - zahlbar sofort, ohne Abzüge:

- 75 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss

- 25 % der Auftragssumme binnen 14 Tagen nach Veranstaltungsende.

(2) Reisekosten und Spesen werden nach Aufwand abgerechnet. Alle Aufwendungen und Auslagen von Auftragnehmer, die nicht nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung von Auftragnehmer zu übernehmen sind, werden nach Aufwand abgerechnet.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahngebühren und bankübliche Verzugszinsen zu berechnen. Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, sowie Energie-, Wasser- und Abfallkosten werden vom Kunden übernommen.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnung der von ihr beauftragten Personen vorzulegen. Die Abrechnung der überlassenen Mitarbeiter erfolgt allein über den Auftragnehmer. Die überlassenen Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso befugt. Zahlungen an die überlassenen Mitarbeiter haben insoweit keine befreiende Wirkung.

§ 3 Durchführung und Organisation

(1) Die Durchführung und Ausgestaltung der Veranstaltung erfolgt auf Basis des vorliegenden Konzepts. Wesentliche Veränderungen werden mit dem Auftraggeber abgestimmt.

(2) Der Auftragnehmer ist in der Ausgestaltung des Programms und der Auftritte nach Maßgabe des vereinbarten Ablaufplanes frei. Den künstlerischen Weisungen eines Dritten unterliegt der Auftragnehmer nicht, es sei denn, es ist mit dem Auftraggeber abweichendes vereinbart worden.

(3) Von Seiten des Kunden werden die Ausstellungs- und Veranstaltungsräume an den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen Mitarbeitern und Beauftragten des Auftragnehmers für den Aufbau ,sowie für Bühnenproben zugänglich gemacht. Der Abbau beginnt unmittelbar nach Veranstaltungsende. Alle Veranstaltungs- und Raumkosten, wie Energie, Raummiete, Aufsichtspersonal, Saaltechnik, Reinigung, Feuerwehr medizinische Notfallversorgung etc. werden direkt vom Auftraggeber abgerechnet.

(4) Der Abschluss aller zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen und im Auftrag des Kunden. Der Auftragnehmer wird hierdurch vom Kunden bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung und Erfüllung des Vertrages notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des Kunden abzuschließen. Der Auftragnehmer ist gegenüber Lieferanten, die vom Kunden mit Leistungen für die Veranstaltung beauftragt wurden, im Interesse und im Namen des Kunden weisungsberechtigt.

§ 4 Leistungsstörungen / Kündigung

(1) Im Falle der Kündigung oder des Rücktritts durch den Auftraggeber hat der Auftraggeber Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und auch die geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Veranstaltungsdurchführung nach

den folgenden Bestimmungen zu zahlen: Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem der Veranstaltungsvertrag zwischen den Parteien durch Zustellung (auch fernschriftlich) der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber abgeschlossen wurde. Der Auftraggeber hat danach bei einem Rücktritt folgenden pauschalierten Schadenersatz zu entrichten:

bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 30% des Rechnungsbetrages

bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 50% des Rechnungsbetrages

bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 70% des Rechnungsbetrages

bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 90% des Rechnungsbetrages

Dem Kunden bleibt es in den oben genannten Fällen unbenommen, nachzuweisen, dass ein wesentlich niedriger oder auch kein Schaden entstanden ist

(2) Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen ganz oder teilweise vereitelt, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Der Auftragnehmer wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Auftraggeber das Wetterrisiko.

(3) Bei Nichterbringung der Vertragsleistung durch den Auftragnehmer oder dessen Beauftragte infolge Krankheit oder höherer Gewalt entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. Der Auftragnehmer wird die Hinderungsgründe dem Kunden unverzüglich per Fax oder Telefon anzeigen und auf Anforderung nachweisen (ärztliches Attest etc.). Soweit eine Hostess/ein Host erkrankt, garantiert Auftragnehmer dem Auftraggeber, innerhalb von 24 Stunden eine Ersatzkraft zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen vereitelt, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen des Auftragnehmers, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht dem Auftragnehmer ein dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu.

§ 5 Haftung des Auftragnehmers

(1) Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die von Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmers verursacht worden sind, haftet der Auftragnehmer nur bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

(2) Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung, sowie die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und der Ausrüstung des Auftragnehmers trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Messeständen, Bühnen, Zelten etc. entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(3) Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber Auftragnehmer ist damit ausgeschlossen. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Veranstaltung durch zu führen.

(4) Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung von Dritten und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesem Dritten auftreten können. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Verwirklichung eines Sponsorenkonzeptes.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen bzw. die Leistungsstörungen nicht auf Vorsatz und Fahrlässigkeit von Auftragnehmer zurück zu führen sind.

(5) Der Auftragnehmer hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der vom Auftragnehmer entwickelten Maßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eigenverantwortlich zu prüfen.

Eine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Vertragspartners die Maßnahmen dennoch durchführt. In diesem Falle hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, freizustellen.

(6) Soweit der Auftragnehmer in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetzten Grenzen. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart vom Auftragnehmer beauftragte Dritte sind im Verhältnis des Auftragnehmers zum Auftraggeber nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(7) Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-) Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.

(8) Die Beschränkung der Haftung nach vorstehenden Bestimmungen gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 6 Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle üblichen und notwendigen Versicherungen für die Veranstaltung abzuschließen (insbesondere Veranstalterhaftpflicht) und auf Anforderung des Auftragnehmers eine Sicherungsbestätigung zu erteilen. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherung an den Auftragnehmer ab.

(2) Ist eine Versicherung der Veranstaltung nicht vom Auftraggeber abgeschlossen worden, haftet der Auftraggeber in vollem Umfang für alle Schäden.

(3) Für Umstände, die den Abbruch der Veranstaltung, z.B. durch randalierende Gäste notwendig machen, haftet der Auftraggeber Insbesondere wird er nicht von der Pflicht der vereinbarten Zahlung des Honorars frei. Für durch Gäste verursachte Schäden am persönlichen Eigentum der Mitarbeiter des Auftragnehmers haftet der Auftraggeber.

§ 7 Aufrechnung und Abtretung

(1) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

(2) Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.

§ 8 Sonstiges

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. Der Auftragnehmer ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.

(2) Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen beim Auftragnehmer bzw. seinen Mitarbeitern oder von ihr - auch im Namen der Kunden - beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbs-rechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, ausschließlich bei dem Auftragnehmer. Eine weiter gehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung bedarf der Zustimmung von Auftragnehmer.

(3) Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesen Personen bezogenen Daten, gleich ob sie vom Auftragnehmer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen. Die unwirksamen Bedingungen werden durch solche Vereinbarungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Ziel dieser Bedingung unter Beachtung der Rechtmäßigkeit am nächsten kommen.

(2) Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

(3) Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist - soweit zulässig - das Amtsgericht Köln bzw. das Landgericht Köln, unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt.